Ein Dialysezentrum, in welchem die Dialysepatienten ambulant behandelt werden, ist weder ein Krankenhaus i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG a.F. noch eine Einrichtung zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen noch eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen i.S. des § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG a.F., so der Bundesfinanzhof (BFH).
In dem entschiedenen Fall war Betreiberin der Dialysezentren eine GmbH, die angestellte Krankenfachkräfte und -pfleger aber keine Ärzte zur ambulanten Betreuung von Dialysepatienten beschäftigte.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.1.2017, Az: I R 74/14
BFH: Betrieb eines Dialysezentrums ist gewerbesteuerpflichtig