Die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) können sich bei einer aufgelösten Berufsausübungsgemeinschaft, gegen die ein Regress verhängt wurde, aussuchen, von welchem Gesellschafter sie eine Honorarrückforderung verlangen möchten. Ist nur noch ein ehemaliger Gesellschafter vertrags(zahn)ärztlich tätig, darf die KV die Rückforderungsbeträge mit den Honoraransprüchen aus dessen Einzelpraxis verrechnen. Die zivilrechtliche Aufteilung des Rückforderungsbetrags unter den ehemaligen Gesellschaftern betrifft deren Innenverhältnis uns spielt gegenüber der KV keine Rolle.
Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 14.04.2015, Az: S 38 KA 41/14
(Zahn-)Arzt haftet gegenüber KV alleine für Regressansprüche seiner ehemaligen Berufsausübungsgemeinschaft – Sozialgericht München