Bei Honorarrückforderungen gilt grundsätzlich eine 4-jährige Ausschlussfrist. Nach Ablauf dieser 4 Jahre darf kein Honorarrückforderungsverfahren mehr eingeleitet werden.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die betreffenden Honorarbescheide ausdrücklich mit einem Vorbehalt versehen werden. Dann darf auch nach Ablauf der 4 Jahre noch eine Honorarrückforderung vorgenommen werden.
In dem jüngst durch das Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall, hatte die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Honorarbescheide unter den Vorbehalt gestellt, dass aufgrund einer „verbindlichen letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung eine Neuberechnung der psychotherapeutischen Vergütungsanteile mit belastenden Auswirkungen auf die Punktwerte anderer Arztgruppen durchzuführen ist“.
Nach Neuregelungen der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen durch den Bewertungsausschuss und höchstrichterlichen Entscheidungen dazu verhandelte die beklagte KV mit den Krankenkassen über die Verteilung der Mehrkosten. Nachdem der von der KV zu tragende Betrag feststand, wurde dieser auf die Ärzte der anderen Fachgruppen umgelegt. Für die klagende Gemeinschaftspraxis hatte sich ein Rückforderungsbetrag in Höhe von über 23.000 € ergeben.
Zu Recht, wie das BSG nun entschieden hat. Denn die Vorbehalte in den maßgeblichen Honorarbescheiden waren ausreichend, um den Ablauf der 4-jährigen Ausschlussfrist zu hemmen – obwohl in ihnen keine Größenordnung angegeben war. Zur Hemmung der Ausschlussfrist und zur Berechtigung der KV, eine Honorarrückforderung für weiter als 4 Jahre zurückliegende Quartale geltend zu machen, reicht alleine der Hinweis aus, dass ggf. mit einer solchen zu rechnen ist.
Gleiches gilt, wenn die KV innerhalb der 4 Jahre über die Einleitung eines Prüfverfahrens informiert oder wenn einem Arzt vorsätzliche Falschabrechnung vorgeworfen wird.
Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az.: B 6 KA 36/14 R, Terminbericht Nr. 37/15