Ein Zahnarzt handele grob behandlungsfehlerhaft, wenn er einen Patienten ohne ausdrücklichen Hinweis darauf entlasse, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nachbesserungsbedürftig sei, so das Oberlandesgericht Hamm.
Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft gewesen, da sie bei fünf Zähnen abstehende Kronenränder aufgewiesen habe. Dies habe der Zahnarzt erkennen müssen und den Patienten von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen. Der Zahnarzt habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Patient ihn selbständig wieder aufsuchen werde.
Für die erlittenen Reizungen, Rötungen und Schwellungen des Zahnfleisches wurde dem Patienten ein Schmerzensgeld i. H. v. 1.000 Euro zugesprochen.
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.09.2014, Az: 26 U 56/13