Ein zulässiger Mengenrabatt im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2b Heilmittelwerbegesetz (HWG) liege nur dann vor, wenn „gleiche Ware“ abgegeben wird, so das Oberlandesgericht (OLG) Celle. „Gleiche Ware“ bedeute nach Auffassung des Gerichts, dass die zugegebene Ware mit der Hauptware qualitativ völlig identisch im Sinne einer Gattungs- und Qualitätsidentität sei. Es müsse sich um die Hingabe einer Menge der „verkauften“ Ware handeln.
Im vorliegenden Fall hatte ein Augenoptikunternehmen mit dem Angebot einer kostenlosen Zweitbrille als Einstärken- oder Sonnenbrille bei dem Kauf einer Brille mit einem Mindestauftragswert geworben. Hierin hat das OLG Celle keinen zulässigen Warenrabatt sondern eine unzulässige Werbezugabe gesehen, da nicht die „gleiche Ware“ in o. g. Sinne vorliege.
Zweck der Vorschriften über Werbezugaben sei es, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Hilfsmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen. Eine mittelbare oder unmittelbare Gesundheitsgefährdung sei dagegen nicht erforderlich, so das OLG Celle. Denn neben dem Ziel des Gesundheitsschutzes umfasse das HWG auch den Schutz gegen wirtschaftliche Übervorteilung besonders schutzwürdiger Privater.
Dahinstehen ließ das OLG, ob die Ausnahmeregelung für einen Mengenrabatt überhaupt für Ware gelte, die individuell für den Käufer hergestellt würden, es sich mithin bei der verkauften Ware um ein Einzelstück handele. Verneint hatte dies zuvor das OLG Stuttgart.
Quellen: OLG Celle, Urteil vom 13.03.2014, Az: 13 U 106/13; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2013, Az: 2 U 92/12