Im Rahmen der Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) hat der Zulassungsausschuss u. a. auch – aber nicht nur – die Interessen der verbleibenden Praxispartner zu berücksichtigen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat hierzu in seiner Sitzung am 11.12.2013 entschieden, dass die Interessen des verbleibenden Arztes desto geringer gewichten zu seien, je deutlicher sich der Eindruck aufdränge, die BAG sei vorrangig gegründet worden, um über die erwähnte Vorschrift auf die Nachbesetzung Einfluss nehmen zu können, je kürzer die BAG tatsächlich bestanden habe, und je weniger ‑ zB bei einer überörtlichen BAG ‑ die Praxen der beteiligten Ärzte tatsächlich über einen längeren Zeitraum verflochten gewesen seien. Das gehe jedoch nicht so weit, dass die Interessen der verbleibenden Ärzte unter Hinweis auf die Missbräuchlichkeit der Gründung der BAG vollständig unberücksichtigt bleiben könnten.
Ein Arzt, mit dem die anderen Mitglieder der BAG aus objektiv nachvollziehbaren Gründen definitiv nicht zusammenarbeiten können, könne nicht als Nachfolger zugelassen werden, so das BSG. Der Wille und die Fähigkeit zur Fortführung der Praxis seien Voraussetzungen für die Zulassung im Wege der Praxisnachfolge. Soweit es unter dem Gesichtspunkt einer gewissen Versorgungskontinuität als Element der Eignung für die Nachfolge darauf ankomme, wie lange ein Nachfolger die Praxis fortführen wolle oder könne, sei ein Zeitraum von 5 Jahren nach Auffassung des BSG jedenfalls nicht zu beanstanden.
Quelle: Terminbericht des BSG Nr. 57/13 vom 12.12.2013 zum Az: B 6 KA 49/12 R (Die Entscheidung liegt noch nicht im Volltext vor)