Die Auslobung einer „Geld-zurück-Garantie“ für Fälle, in denen ein Arzneimittel (Nagelpilztherapie) nicht wirkt, verstößt nach der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg gegen § 3 S. 2 Ziff. 2a Heilmittelwerbegesetz (HWG). Diese Regelung nimmt eine unzulässige irreführende Werbung in Fällen an, in denen fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.

Von dieser Regelung umfasst seien sowohl direkte Erfolgsaussagen, als auch solche, die den Erfolg durch Aussagen über andere Umstände suggerieren, so das OLG. Bei einer Werbung gegenüber der Allgemeinheit verstehe der angesprochene Verkehr eine „Geld-zurück-Garantie“ als ein solches Erfolgsversprechen. Maßgeblich sei hier die Sicht eines „durchschnittlich informierten und situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers“. Dieser fasse die beanstandete Werbung mit einer „Geld-zurück-Garantie“ dahingehend auf, dass es sich um ein besonders gutes und im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg sicheres Angebot handele, weil andernfalls kein wirtschaftlich denkender Kaufmann das Risiko einer Kostenerstattung gegenüber der Allgemeinheit einginge.

Das OLG sah in dieser Werbung auch eine mittelbare Gesundheitsgefahr, da der Fall eintreten könne, dass Patienten aufgrund des vollmundigen Erfolgsversprechens für bis zu 6 Wochen von einem erforderlichen Arztbesuch und der Einleitung einer ergänzenden Therapie abgehalten werden könnten.

 

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 27.09.2013, Az: 3 U 172/12

„Geld-zurück-Garantie“ für ein Arzneimittel verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz