Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat den zwischen einer Krankenkasse und Diabetologischen Schwerpunktpraxen abgeschlossenen Vertrag über die Direktlieferung von Blutzuckermesssystemen unter Umgehung von Apotheken für zulässig erklärt.
Die Krankenkasse hatte mit den Diabetologischen Schwerpunktpraxen eine Vereinbarung nach § 128 Abs. 4, 4a, 6 S. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) abgeschlossen, in der sich die teilnehmenden Praxen nach schriftlicher Einwilligung der Versicherten verpflichteten, nur bestimmte Blutzuckertestsysteme einzusetzen, die von den in einer Anlage zum Vertrag aufgezählten Unternehmen geliefert werden. Die Blutzuckermessgeräte wurden den Patienten in den Praxen ausgehändigt, die Teststreifen wurden unmittelbar von den ausgewählten Herstellern an die Patienten übersandt. Die Praxen waren frei darin, nur mit einem oder mit mehreren der in der Anlage zum Vertrag genannten Hersteller zusammen zu arbeiten.
Zum Zwecke der Patientenaufklärung und des Erlangens der Einverständniserklärung der Patienten hatte die Krankenkasse ein Informationsschreiben entworfen, welches sie an ihre Versicherten richtete. Nach Beanstandung durch den Landesapothekerverband ergänzte die Krankenkasse das Anschreiben an ihre Versicherten um den Zusatz, dass das Angebot nicht verpflichtend ist und die Versicherten die Blutzuckermesssysteme auch weiterhin über eine öffentliche Apotheke beziehen können.
Mit diesem Zusatz, der gegenüber den Versicherten klarstellt, dass sie weiterhin die Bezugsfreiheit haben, hielt das LSG Nordrhein-Westfahlen den Vertrag für rechtmäßig. Den von einem Apotheker dagegen geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wies es daher zurück. Der Beschluss des LSG ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2013, Az: L 5 KR 431/13 B ER