Im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Hörgeräteakustiker und HNO-Ärzten, die eine Hörgeräteversorgung im verkürzten Versorgungsweg anbieten, hat das Landgericht (LG) Dessau-Roßlau entschieden, dass das Zurverfügungstellen von Räumen an Hörgeräteakustiker durch HNO-Ärzte im Rahmen des verkürzten Versorgungsweges zulässig ist.

Unzulässig ist nach der Rechtsprechung des LG Dessau-Roßlau hingegen – wie zuletzt häufig durch die Rechtsprechung entschieden – die Verweisung der HNO-Ärzte auf den verkürzten Versorgungsweg, wenn der Arzt von sich aus und ohne Aufforderung oder Bitte des Patienten tätig wird und Hilfsmittelanbieter benennt. Denn durch die ohne gezielte Nachfrage erfolgte Empfehlung werde die Wahlfreiheit des Patienten beeinträchtigt. Eine derartige Beeinträchtigung liege bereits dann vor, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus bestimmte Erbringer nahelege oder auch nur empfehle. Anders verhalte es sich nur dann, wenn der Patient, weil er beispielsweise keinen geeigneten Leistungserbringer kennt, den Arzt um eine Empfehlung bitte. Nur dann spreche die aus dem Behandlungsvertrag resultierende Fürsorgepflicht dafür, dass der Arzt auf der Grundlage seiner Erfahrungen eine Empfehlung erteilen dürfe.

Darüber hinaus ist eine Empfehlung seitens des Arztes nur bei einem hinreichenden Grund zulässig. Von der Rechtsprechung anerkannt ist hier die Empfehlung eines nahegelegenen Anbieters bei gehbehinderten Patienten. Auch andere medizinische Gründe können zu einer Empfehlung auch ohne Nachfrage des Patienten berechtigen. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Quelle: Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 31.07.2013, Az: 3 O 63/12

 

Vgl. auch folgende Newsletterbeiträge:

https://www.jusmedicus.de/2013/07/ungefragte-verweisung-eines-zahn-arztes-an-hilfsmittelerbringer-ist-auch-dann-unzulassig-wenn-mehrere-anbieter-genannt-werden-und-dem-patienten-die-auswahl-uberlassen-wird/

https://www.jusmedicus.de/2013/07/unterlassungsanspruch-gegen-arzt-wegen-empfehlung-eines-bestimmten-hilfsmittels-hier-horgerat/

Zurverfügungstellung von Räumen an Hörgeräteakustiker durch HNO-Ärzte im Rahmen des verkürzten Versorgungswegs zulässig