Die Werbung eines Zahnarztes für eine kostenlose Zahnbefunderhebung und Beratung stellt einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz dar, welches Zuwendungen und Werbegaben für medizinische Leistungen untersagt, und ist damit unzulässig.
Quelle: Landgericht Stade, Urteil vom 25.06.2015, Az: 8 O 37/15
Bei dem Angebot einer ersten kostenlosen professionellen Zahnreinigung handelt es sich ebenfalls um eine unzulässige Werbegabe im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.
Quelle: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015, Az: 11 O 75/15
Unzulässige Werbung für kostenlose zahnärztliche Leistungen