Ärzten ist es grundsätzlich nicht möglich, die Erteilung einer Zweigpraxisgenehmigung an konkurrierende Ärzte anzufechten. Für Dialysezweigpraxen gilt jedoch eine Ausnahme, hat das Bundessozialgericht jüngst entschieden. Da eine Dialysezweigpraxis nicht in der Dialyseversorgungsregion einer anderen Dialysepraxis liegen darf, ist eine Bedarfsprüfung nach den Vorgaben des Bundesmantelvertrags durchzuführen, welche Drittschutz vermittelt. Somit sind Dialysepraxen, in deren Versorgungsregion eine Dialysezweigpraxis eröffnet werden soll, befugt, diese Genehmigung anzufechten.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az: B 6 KA 7/14 R (Terminbericht Nr. 2/15)

Dialysezweigpraxen können durch Konkurrenten angefochten werden