Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist nicht berechtigt, ein weiteres MVZ zu gründen, hat das Bundessozialgericht (BSG) nun klargestellt.

In § 95 Abs 1a Sozialgesetzbuch V (SGB V) sei der Kreis der gründungsberechtigten Personen und Einrichtungen beschrieben; MVZ selbst seien dort nicht genannt, so das BSG. Eine Gründungsberechtigung ergebe sich auch nicht über die Verweisungsnorm des § 72 Abs 1 Satz 2 SGB V. Danach gelten die auf Ärzte bezogenen Regelungen des 4. Kapitels des SGB V entsprechend für Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gründungsvorschriften für MVZ seien von dieser generellen Verweisung nicht erfasst, weil sich aus Systematik und Entstehungsgeschichte des § 95 Abs 1a SGB V ergebe, dass der Gesetzgeber den Gründerkreis beschränken wolle, so das BSG.

Die Bestandsschutzvorschrift des § 95 Abs 1a Satz 2 SGB V greife hier nicht zu Gunsten des klagenden MVZ ein: MVZ, die von Personen oder Einrichtungen gegründet worden seien, die nach der Beschränkung des Gründerkreises durch das GKV-VStG nicht mehr gründungsberechtigt seien, sollten uneingeschränkt zugelassen bleiben. Das Ziel des Gesetzgebers, Neugründungen von MVZ nach dem 1.1.2012 nur noch durch den in der Vorschrift genannten Kreis zuzulassen, würde unterlaufen, wenn MVZ, die von nach neuem Recht nicht gründungsberechtigten Personen gegründet worden sind, ihrerseits neue MVZ gründen könnten, so das BSG.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2018, Az: B 6 KA 1/17 R, Terminbericht Nr. 21/18

BSG: MVZ dürfen keine weiteren MVZ gründen