Bleibt eine volle Angestelltenstelle gemäß § 103 Abs. 4a S. 5 Sozialgesetzbuch V (SGB V) für die Dauer von mehr als 6 Monaten nur zur Hälfte durch einen angestellten Arzt besetzt, kann diese anschließend auch nur zur Hälfte mit einem anderen angestellten Arzt nachbesetzt werden. Dies gilt sowohl für Angestelltenstellen in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) als auch für Stellen bei Ärzten oder in Berufsausübungsgemeinschaften.

Wenn ein Arzt, der die Stelle zunächst voll besetzt hat, seinen Tätigkeitsumfang auf eine halbe Stelle reduziert, muss die andere halbe Stelle binnen 6 Monaten nachbesetzt werden. In Ausnahmefällen kann im Voraus die Verlängerung um bis zu weitere 6 Monate beim Zulassungsausschuss beantragt werden. Der Zulassungsausschuss darf die Nachbesetzungsfrist nur in besonderen Fällen des Misslingens rechtzeitiger Nachbesetzbarkeit trotz erkennbar ernstlichen Bemühens verlängern.

Die zunächst volle Angestelltenstelle reduziert sich dabei automatisch auf eine halbe Stelle, auch ohne dass der Zulassungsausschuss dies ausdrücklich durch einen Bescheid feststellt.

Quelle: Bundessozialgericht, Beschluss vom 14.05.2014, Az: B 6 KA 67/13 B;

Vorausgehend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.11.2013, Az: L 5 KA 2603/12

Reduktion einer Angestelltenstelle auf eine halbe Stelle nach 6 Monaten