Gemäß § 85 Abs. 4b S. 1 Sozialgesetzbuch V (SGB V) ist die Degression „je Vertragszahnarzt“ und „je Kalenderjahr“ zu berechnen. Nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ändere der bloße Wechsel der Rechtsform, in der ein Vertragszahnarzt tätig sei, nichts an der Jahresbezogenheit der Degressionsberechnung.

Hintergrund hierfür sei, dass die Krankenkassen durch die Degression an den Kostenvorteilen und Rationalisierungsmöglichkeiten in umsatzstarken Zahnarztpraxen teilhaben sollen, die sich daraus ergeben, dass bei größeren Leistungsmengen die Fixkosten einer Praxis einen degressiven Verlauf haben und die Mitarbeiter produktiver eingesetzt werden können. Derartige Rationalisierungseffekte würden sich verlässlich aber nur auf das Jahr bezogen zeigen.

Eine Abweichung von der jahresbezogenen Degressionsberechnung sei daher nur ausnahmsweise zulässig. Dies gelte zum einen dann, wenn ein volles Abrechnungsjahr von vorne herein nicht zur Verfügung stehe, z. B. wenn der Vertragszahnarzt nicht im gesamten Jahr tätig geworden sei. Einer zeitanteiligen und nach Praxen getrennten Degressionsberechnung bedürfe es zum anderen dann, wenn ein Vertragszahnarzt im Laufe eines Kalenderjahres die Praxis wechselt, etwa von einer Einzelpraxis oder zwischen verschiedenen Gemeinschaftspraxen. Eine Berücksichtigung aller im Laufe eines Jahres in der Praxis tätigen Zahnärzte wäre für diesen Fall von vorne herein nicht durchführbar, wenn auch nur einer der Zahnärzte innerhalb desselben Jahres verschiedenen Gemeinschaftspraxen angehörte; wäre er bei beiden Gemeinschaftspraxen mit seinen Jahreswerten zu berücksichtigen, würde die Degressionsberechnung durch die Mehrfachberücksichtigung insgesamt verfälscht. Außerdem könne die Gemeinschaftspraxis keine Haftung für solche Altschulden übernehmen, die eines ihrer Mitglieder in der Zeit ihrer Tätigkeit als Einzelzahnarzt aus Degressionsüberschreitungen erworben habe.

Zu beachten ist, dass die Widerspruchsfrist ab Bescheiderteilung lediglich einen Monat beträgt und der Bescheid dann bestandskräftig wird.

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist vor dem Bundessozialgericht anhängig.

 

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2012, Az: L 3 KA 82/09

Degressionsberechnung beim Statuswechsel von Zahnärzten