Ein Arzt darf auf seiner Homepage nicht mit der Wirksamkeit der Craniosakralen Osteopathie werben. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden. Für die Behandlungsmethode der Craniosakralen Osteopathie fehle ein tragfähiger Wirkungsnachweis, so das OLG. Autorin: Maria-Stephanie Dönnebrink