Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) konnte sich erfolgreich gegen eine Honorarkürzung nach sachlich-rechnerischer Richtigstellung zur Wehr setzen. Die Richtigstellung erfolgte, weil die betroffenen Ärzte keine Abrechnungsgenehmigungen für die abgerechneten Leistungen hatten. Es gab aber missverständliche Schreiben der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) dazu, aufgrund derer die Ärzte annehmen durften, die betreffenden Leistungen abrechnen zu dürfen. Unklarheiten in Bescheiden gehen zu Lasten der ausstellenden Behörde, so das Sozialgericht (SG) München.

Quelle: Sozialgericht München, Urteil vom 21.03.2018, Az: S 38 KA 305/17

Honorarregress: Unklarheiten in Bescheiden