Unklarheit herrscht in der Rechtsprechung noch dahingehend, ob bei Jobsharing-Anstellungen auch der BAG-Zuschlag gefordert werden darf. Das Landessozialgericht Hamburg hatte dies noch bejaht, das Sozialgericht München hat es jetzt jedoch verneint.

Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Praxen den entsprechenden Antrag stellen und das Widerspruchsverfahren – im Falle der Ablehnung des Antrags – ruhend stellen.

Quelle: Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 25.02.2015, Az.: L 5 KA 10/12; Sozialgericht München, Urteil vom 21.03.2018, Az.: S 38 KA 338/17

BAG-Zuschlag bei Jobsharing-Anstellungen?