Nach aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) reicht es für die persönliche Leistungserbringung nicht aus, wenn ein Pathologe die von anderen Ärzten durchgeführten Befundungen kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte ein ermächtigter Krankenhaus-Pathologe die von seinen Mitarbeitern vorbefundeten Präparate jeweils nochmals untersucht und die vorbereiteten Berichte gegebenenfalls korrigiert. Sozialgericht und Landessozialgericht sahen damit die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung erfüllt – nicht so das BSG. Es hat nun klargestellt, dass der Pathologe die Beurteilung des Präparates und die ärztliche Befundung selbst vornehmen muss.

Diese Rechtsprechung lässt sich auf Labormediziner und andere befundende Fachrichtungen übertragen. Das Kontrollieren, Korrigieren und Abzeichnen von Vorbefundungen reicht im Bereich der ambulanten Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten nicht aus.

Im konkreten Fall kam es dennoch nicht zu einem Honorarregress, weil die Ausschlussfrist von 4 Jahren ab Erlass des Honorarbescheids bereits abgelaufen war.

Zu beachten ist, dass Verstöße gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung nicht nur Honorarregresse nach sich ziehen, sondern auch Disziplinar- und Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.03.2018, Az: B 6 KA 47/16 R, Terminbericht Nr. 12/18

Pathologe: Honorarregress wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung