Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jüngst dem Anspruch einer Ärztin auf vollständige Löschung ihres Profils aus dem Arztsuche- und Arztbewertungsportal Jameda stattgegeben, da Jameda seine Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlassen habe.

Während Jameda bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeige und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten biete, lasse Jameda auf dem Profil seines zahlenden „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu. Nehme sich Jameda aber in dieser Weise zugunsten seines Werbeangebots in seiner Rolle als „neutraler“ Informationsmittler zurück, dann könne es seine auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gestützte Rechtsposition gegenüber dem Recht der Ärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auch nur mit geringerem Gewicht geltend machen. Das führe hier zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Ärztin, so dass ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen sei, so der BGH.

Der Presse war noch am Tag der Urteilsverkündung zu entnehmen, dass Jameda seine Geschäftspraxis sofort geändert habe und nunmehr keine konkurrierenden Praxen auf den Profilen von Ärzten anzeige. „Sachtexte“ und die Arztsuche nach speziellen Gesundheitsthemen werden allerdings nach wie vor angezeigt, so dass das o.g. BGH-Urteil dennoch Anwendung finden dürfte und (Zahn-)Ärzte nach wie vor einen Anspruch auf Löschung Ihres Profils haben dürften.

Bereits in den vorausgehenden Jahren hat sich der BGH mit Jameda befasst. Zum Thema schlechte Bewertungen von tatsächlichen oder angeblichen Patienten hatte er bereits ausgeführt, dass Jameda für die von Patienten abgegebenen Bewertungen nur dann hafte, wenn es zumutbare Prüfungspflichten verletzt habe. Maßgebliche Bedeutung komme dabei dem Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers sowie der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes zu. Hierbei dürfe einem Diensteanbieter keine Prüfungspflicht auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährde oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwere.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte Jameda die ihm obliegende Prüfpflichten verletzt. Der Betrieb eines Bewertungsportals trage im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr werde durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen (Zahn)Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Arzt weiterleiten müssen.

Diese Nachweise sollten sich (Zahn)Ärzte bei schlechten Bewertungen in Internetportalen stets zusenden lassen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Februar 2018, Az: VI ZR 30/17; Urteil vom 1. März 2016, Az: VI ZR 34/15

BGH: Jameda – (Zahn)Arztbewertungsportale im Internet