Für Ärzte, die bis zum 31.12.2006 erstmals in einem MVZ angestellt wurden und deren Angestelltensitz nicht durch einen anderen Arzt nachbesetzt wurde, gilt gemäß § 103 Abs. 4a S. 2 SGB V nach wie vor, dass sie auf Antrag einen eigenen Vertragsarztsitz erhalten, ohne dass das MVZ auf den Angestelltensitz verzichten muss. Es findet also auch in gesperrten Gebieten eine Sitzverdoppelung statt.

Nun hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden, dass auch diejenigen Ärzte einen eigenen Sitz erhalten, die vor dem 31.12.2006 erstmals im MVZ angestellt wurden, ohne zuvor selbst zum Zwecke der Anstellung auf ihren Vertragsarztsitz verzichtet zu haben. Dies betrifft Fälle, in denen der Vertragsarzt, der zum Zwecke seiner Anstellung im MVZ auf seinen Sitz verzichtet hatte, im MVZ von vorne herein nur in reduziertem Umfang, z. B. 25 %, tätig wurde und der Zulassungsausschuss die Anstellung eines anderen Arztes für die restlichen Stunden (zwar rechtswidrigerweise aber bestandskräftig) genehmigt hatte. Nach Auffassung des LSG hat in einem solchen Fall auch der andere Arzt einen Anspruch auf Erteilung einer eigenen Zulassung. Das MVZ kann den Angestelltensitz zusätzlich anderweitig nachbesetzen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.05.2017, Az: L 11 KA 76/14

MVZ – Sitzverdoppelung durch Erteilung einer eigenen Zulassung an im MVZ angestellten Arzt für Altfälle