Ein Patient hat nur einen Anspruch auf vollständige Fahrkostenerstattung zu Dialysefahrten zur nächstgelegen Dialysepraxis, auch wenn ihm vorher über einen längeren Zeitraum die Fahrkosten zu einer weiter entfernt liegenden Praxis erstattet wurden. Eine Ausnahme kann aus medizinischen Gründen bestehen, die von dem Versicherten darzulegen sind.

Quelle: Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.07.2017, Az: L 5 KR 99/17 B ER

 

Fahrtkostenerstattung nur zur nächstgelegenen Dialysepraxis