Für Zahnärzte bieten Medizinische Versorgungszentren den Vorteil, dass die Anzahl der angestellten Zahnärzte nicht beschränkt ist.

Dies gelte jedoch nicht für Vorbereitungsassistenten, so jedenfalls das Sozialgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren. Pro im MVZ tätigem Vertragszahnarzt sei lediglich ein Vorbereitungsassistent genehmigungsfähig.

Zudem erlaubt es die Zuordnung von Vorbereitungsassistenten nur zu im MVZ tätigen Vertragszahnärzten, nicht zu im MVZ tätigen angestellten Zahnärzten. Diese Auffassung ist jedoch zweifelhaft, da die Zahnärzte-ZV gemäß § 1 Abs. 3 Zahnärzte-ZV für MVZ und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend gilt.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.05.2017, Az: S 2 KA 76/17 ER

Zahnarzt-MVZ: Nur ein Vorbereitungsassistent pro Vertragszahnarzt genehmigungsfähig?