Das Angebot von Zahnreinigungs- und Bleachingleistungen durch einen Zahnarzt zu einem Pauschalpreis verstößt gegen die preisrechtlichen Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und ist – da es sich bei diesen Vorschriften um Markenverhaltensregelungen handelt – zugleich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.07.2016, Az.: 6 U 136/15

Zahnarztwerbung mit Festpreisen unzulässig