Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Ärzte in Rheinland-Pfalz auch eine Ärzte-GmbH gründen dürfen. Dies ist nach dem Heilberufsgesetz zulässig, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Dazu gehöre insbesondere, dass die GmbH von einer Ärztin oder einem Arzt geleitet werde und dass Ärzten die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte zustehe sowie dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung bestehe. Wenn dies sichergestellt sei, sei ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Ärzte durch Verbot der Ärzte-GmbH unverhältnismäßig und damit unzulässig.

Diese Rechtsprechung gilt zunächst nur für den privat(zahn)ärztlichen Bereich. Im vertrags(zahn)ärztlichen Bereich ist die GmbH derzeit nur für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) zugelassen. Es ist aber fraglich, ob sie mit der Argumentation des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz nicht auch im vertragsärztlichen Bereich für Berufsausübungsgemeinschaften oder Einzelpraxen zuzulassen ist.

Quelle: Verfassungsgerichtshof RLP, Urteile vom 31.03.2017, Az: VGH N 4/16, VGH N 5/16

(Zahn)Ärzte-GmbH auch in Kammerbezirken zulässig, in denen die Berufsordnung diese ausschließt