Das Hessische Landessozialgericht hat entscheiden, dass Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) nicht nur zugelassene (Zahn-)Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen sowie von Kommunen sein können, sondern auch MVZ selbst.

Dies eröffnet MVZ in der Hand von Trägern, die früher einmal zur Gründung von MVZ berechtigt waren, wie Apothekern, die Möglichkeit, weitere MVZ zu gründen.

Das Urteil des Hessischen LSG ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim Bundessozialgericht anhängig.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.11.2016, Az: L 4 KA 20/14

Hessisches LSG: MVZ kann weitere MVZ gründen