Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Arzt, der in seiner Praxis für die Tätigkeit eines Orthopädietechnikers einen Raum zur Verfügung stellt und in der Praxis Schilder duldet, die den Weg zu diesem Raum weisen, damit gegenüber seinen Patienten eine Empfehlung ausspricht, die ihm nach § 31 Abs. 2 Berufsordnung nicht gestattet ist.

Aus Sicht des Orthopädietechnikers stellt die Nutzung von Räumen in einer Arztpraxis zusätzlich zur Nutzung von Räumen in einem Sanitätshaus keinen Nebenbetrieb i.S. von § 3 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) dar, so dass das Gebot der Meisterpräsenz zu beachten ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.06.2016, Az: I ZR 46/15

BGH: Nutzung von Praxisräumen durch Orthopädietechniker