Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat einem MVZ die Anstellung eines Arztes im Umfang von 13 Wochenstunden versagt, da dieser bereits über eine volle Zulassung als Vertragsarzt verfügt.

Die sich nach § 20 Abs. 1 Ärzte-ZV stellende Frage, ob der Arzt zeitlich ausreichend zur Verfügung steht, stellte das Gericht nicht.

§ 20 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV lautet:

„Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere nicht ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und insbesondere nicht in der Lage ist, Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.“

Nach dieser Regelung ist eine Anstellung neben einer Vollzulassung nicht per se ausgeschlossen, wie das SG meint. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich.

Die Entscheidung des SG Düsseldorf ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2016, Az: S 2 KA 1445/16 ER

Neben einer vollen Zulassung als Vertrags(zahn)arzt keine weitere Anstellung in MVZ mehr möglich?