Die ambulante Versorgung ist in erster Linie durch niedergelassene Vertragsärzte zu gewährleisten. Verbleibende Versorgungslücken sind zunächst durch die Ermächtigung von Krankenhausärzten, dann durch die Ermächtigung weiterer Ärzte und erst anschließend durch Institutsermächtigungen zu schließen. Niedergelassene Ärzte haben die Möglichkeit, die erstmalige Erteilung von Institutsermächtigungen oder deren Erweiterung im Wege eines Drittwiderspruchs anzufechten und einer Überprüfung zuzuführen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2016, Az: S 2 KA 409/15

Institutsermächtigungen und deren nachträgliche Erweiterungen können durch niedergelassene Ärzte im Wege des Drittwiderspruchs angefochten werden