Verzichtet ein Arzt mit Doppelzulassung, im vorliegenden Fall Frauenheilkunde und Anästhesiologie, auf nur eine seiner beiden Zulassungen, um als angestellter Arzt in einem MVZ tätig zu werden, gilt der Zulassungsverzicht zwingend für beide Zulassungen, da er nur über einen Gesamt-Versorgungsauftrag verfügt. Der Arzt kann daher nach Erklärung seines Verzichts weder weiterhin im anderen Fachgebiet vertragsärztlich tätig werden noch gesondert auf die zweite Zulassung verzichten.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteile vom 28.09.2016, Az: B 6 KA 32/15 R und B 6 KA 1/16 R

Bundessozialgericht: Zulassungsverzicht eines Arztes mit Doppelzulassung gilt zwingend immer für beide Zulassungen