Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der in einer Patientenverfügung geäußerte Wunsch nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen für den Fall, dass nach Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurück bleibe, nicht genüge und daher keine Bindungswirkung entfalte.

Erforderlich sei vielmehr, dass der Patientenverfügung eine konkrete Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden könne. Von vorne herein nicht ausreichend seien nach Auffassung des BGH allgemeine Anweisungen, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten sei. Die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Patientenverfügung dürften aber auch nicht überspannt werden, so der BGH. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und was nicht.

Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.07.2016, Az: XII ZB 61/16

BGH: Anforderungen an die Wirksamkeit einer Patientenverfügung