Das Bundesarbeitsgericht hat anhand des Falls eines Rettungsassistenten klargestellt, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu leisten ist. Dazu zählen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebes – bereit halten müsse, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2016, Az: 5 AZR 716/15, Pressemitteilung Nr. 33/16

Bundesarbeitsgericht: Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten