Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat die Bestellung eines Nicht-Apothekers zum Prokuristen in einer Apotheke für zulässig erklärt. Das berufsrechtliche Gebot der persönlichen Leitung der Apotheke stehe dem nicht entgegen. Zwar sei die Prokura im Außenverhältnis nicht beschränkbar, bei korrekter Handhabung werde der Prokurist aber unter der Leitung und Aufsicht des Apothekers tätig und übernehme damit – anders als der Vertreter – nicht auch nur vorübergehend selbst die dem Apotheker obliegenden Leitungsaufgaben.

Nach Auffassung des OLG sei es zulässig, dem Prokuristen im Innenverhältnis zum Apotheker die berufsrechtlich erforderlichen Beschränkungen in Ausübung seiner Prokura aufzuerlegen. Alleine die Möglichkeit einer missbräuchlichen Ausnutzung der Prokura rechtfertige nicht die Annahme, die Bestellung eines Nicht-Apothekers zum Prokuristen sei von vorne herein unzulässig.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 01.03.2016, Az: 11 W 5/16 (Wx)

Bestellung eines Prokuristen in einer Apotheke zulässig