Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen – wie beispielsweise die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms – geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation der Dialysenadel während der Behandlung zu verhindern. In diesem Fall ist der Patient darüber aufzuklären, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen kann und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen wird, damit der Patient im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts über eine Einwilligung in die Fixierung entscheiden kann, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm.

In dem der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde liegenden Fall war es bei einem erblindeten Patienten nach einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust gekommen. Diese hätte durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen werden können. Hierüber hätte der Patient aufgeklärt werden müssen, um im Rahmen seines Selbstbestimmungsrechts über die Fixierung entscheiden zu können.

Eine engmaschigere als stündliche Kontrolle hielt das OLG bei einem erblindeten aber an sich kreislaufstabilen Patienten dagegen nicht für erforderlich.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.02.2016, Az: 26 U 18/15

Dialyse blinder Patienten erfordert besondere Sicherungsmaßnahmen