Für die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist es Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheitsleistungen nach § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden, § 95 Abs.2 S. 6 Sozialgesetzbuch V (SGB V).

Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht (SG) Hannover jüngst entschieden, dass ein ausscheidender Gesellschafter bei einem Gesellschafterwechsel auch dann keinen Anspruch auf Rückgabe der Bürgschaftserklärung hat, wenn der neu eintretende Gesellschafter eine Bürgschaftserklärung abgibt.

Die Abgabe einer Bürgschaftserklärung als Zulassungsvoraussetzung solle kooperative Versorgungsformen, die in der Rechtsform einer juristischen Person organisiert sind, haftungsrechtlich den als Personengesellschaft organisierten kooperativen Organisationsformen (insbesondere Berufsausübungsgemeinschaften) gleichstellen, so das SG Hannover. Denn diese haften persönlich für Ansprüche aus ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit bzw. aus der Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft. Eine Haftungsfreistellung (im Außenverhältnis) nach Ausscheiden aus einer Berufsausübungsgemeinschaft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine dahingehende gefestigte Verwaltungspraxis sei der Kammer nicht bekannt. Die Haftungserstreckung diene nach der Gesetzesbegründung daneben auch dem Schutz der Gemeinschaft der übrigen vertragsärztlichen Leistungserbringer und dem Schutz der Solidargemeinschaft der Versicherten, da Rückforderungsansprüche ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung festgestellt werden können (BT-Drs. 16/2474, S. 21).

Quelle: Sozialgericht Hannover, Urteil vom 02.09.2015, Az: S 78 KA 505/10

Gesellschafterwechsel in MVZ führt nicht zu Herausgabe der Bürgschaftsurkunde des ausscheidenden Gesellschafters