Gemäß § 95 d Sozialgesetzbuch V muss jeder niedergelassene und angestellte (Zahn-)Arzt seine Fortbildungspflicht innerhalb eines 5-Jahreszeitraums erfüllen und dies auch innerhalb dieser Frist gegenüber der KV nachweisen. Wechselt dabei ein (Zahn-)Arzt von der Anstellung in die Selbständigkeit oder umgekehrt, läuft der bisherige 5-Jahreszeitraum weiter und fängt nicht etwa wieder von vorne an, hat das Sozialgericht Magdeburg nun entschieden.

Wird die Fortbildungspflicht durch einen angestellten (Zahn-)Arzt nicht rechtzeitig erfüllt oder nicht rechtzeitig gegenüber der KV nachgewiesen, ist das gesamte Honorar der Praxis / des Medizinischen Versorgungszentrums um 10 % zu kürzen. Eine Kürzung nur des auf den angestellten (Zahn-)Arzt entsprechenden Honoraranteils ist nicht zulässig, auch wenn die KV dies so in ihren Richtlinien vorsieht.

Das auf diese Weise einbehaltene Honorar darf die KV nicht etwa behalten, sondern muss es an die Krankenkassen zurückzahlen, so das Sozialgericht Münster.

Quellen: Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 18.03.2015, Az: S 13 KA 60/11; Sozialgericht Münster, Urteil vom 26.01.2015, Az: S 2 KA 33/13

Fortbildungspflicht gemäß § 95 d SGB V: Nachweiszeitraum und keine Quotelung der Honorarkürzung bei angestellten (Zahn-)Ärzten