Die Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle, die zum Zwecke der Rechnungserstellung und Einziehung erfolgt, verletzt die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn der Patient der damit verbundenen Weitergabe seiner Abrechnungsunterlagen nicht zugestimmt hat.

Bei minderjährigen Patienten müssen beide Elternteile der Abtretung und der Weitergabe der Abrechnungsunterlagen zustimmen, so das Landgericht Mannheim.

Quelle: Landgericht Mannheim, Urteil vom 20.11.2014, Az: 10 S 44/14

Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine ärztliche Verrechnungsstelle