Ist ein Arzt zur Teilnahme am Notdienst ungeeignet, weil er – wie in dem jüngst durch das Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall – jahrelang von der Teilnahme am Notdienst befreit und ausschließlich psychotherapeutisch tätig war, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ihn nicht zum Notdienst einteilen. Sie darf ihn jedoch verpflichten, auf eigene Kosten einen Vertreter einzusetzen und sich binnen einer bestimmten Frist durch Fortbildungen selbst wieder in die Lage zu versetzen, am Notdienst teilzunehmen.

Kommt der Arzt innerhalb der gesetzten Frist seiner Pflicht nicht nach, muss er zwar weiterhin persönlich vom Notdienst ausgeschlossen werden, darf aber durch die KV disziplinarisch dazu angehalten werden, die entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen zu ergreifen, um wieder am Notdienst mitwirken zu können.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2015, Az.: B 6 KA 41/14 R, Terminbericht Nr. 37/15

Pflicht zur Teilnahme am Notdienst trifft jeden Vertragsarzt – Ausnahme: Ungeeignetheit