In Kleinbetrieben mit weniger als 5 bzw. 10 Vollzeitangestellten (je nach Datum des Beschäftigungsbeginns) greift das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich nicht, so dass Kündigungen fristgemäß ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden können.

Wird dennoch ein Kündigungsgrund angegeben, ist dieser am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu messen.

So hat das Bundesarbeitsgericht eine durch eine Arztpraxis ausgesprochene Kündigung gegenüber der einzigen älteren Mitarbeitern wegen Umstrukturierungen des Laborbereichs mit dem Zusatz, die Mitarbeiterin sei inzwischen pensionsberechtigt, als altersdiskriminierende Kündigung gewertet und für unwirksam erklärt. Zudem steht der Mitarbeiterin eine Entschädigung zu.

Bei Kündigungen, die entweder aufgrund des Alters des betroffenen Mitarbeiters oder aufgrund sonstiger Umstände eine Altersdiskriminierung vermuten lassen, muss der Arbeitgeber beweisen können, dass andere Gründe ausschlaggebend für die Kündigung waren.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.07.2015, Az: 6 AZR 457/14

Altersdiskriminierende Kündigung in (Zahn-)Arztpraxis