Nicht nur der Operateur, sondern auch der Arzt, der einen Patienten ausschließlich über den von einem anderen Arzt angeratenen und durchzuführenden Eingriff aufklärt, kann dem Patienten im Falle einer fehlerhaften oder unzureichenden Aufklärung aus sog. unerlaubter Handlung haften, hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

In dem entschiedenen Fall ging es um Aufklärungsversäumnisse im Zusammenhang mit zwei bei einer Patientin durchgeführten Knieoperationen, wobei die Patientin von den operierenden Orthopäden nicht ordnungsgemäß über die eingeschränkten Erfolgsaussichten der Operation aufgeklärt worden war. Die Klage war allerdings nicht gegen die operierenden Orthopäden, sondern gegen eine im Vorfeld der Operation eingeschaltete Fachärztin gerichtet, die mit der fehlerhaft angenommenen Indikation der Operationen bis dahin in keiner Weise befasst war und die Patientin lediglich über die Risiken der Operation als solche aufgeklärt hatte.

Ist die Aufklärung unvollständig, ist die Einwilligung des Patienten in die Operation unwirksam. Bei Unwirksamkeit der Einwilligung stellt ein ärztlicher Heileingriff immer eine Körperverletzung dar. Daher ist auch der aufklärende Arzt gemäß § 823 BGB zum Ersatz des durch die Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet, so der BGH.

Die Haftung aus sog. unerlaubter Handlung trifft immer den handelnden Arzt persönlich, also auch die im Krankenhaus angestellten Ärzte, die im Rahmen der Arbeitsaufteilung die Aufklärung vornehmen.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.10.2014, Az: VI ZR 14/14

Auch der Arzt, der nur die Aufklärung vor einer Operation vornimmt, kann für eine Körperverletzung haften