Bescheide über Regelleistungsvolumen (RLV) und Honorarbescheide hängen in ihrer Wirksamkeit zusammen. Wenn nur ein RLV-Bescheid angefochten wird, nicht aber der nachfolgende dazugehörige Honorarbescheid, verliert die Anfechtung des RLV-Bescheids ihre Wirkung, da sie keine Auswirkungen mehr auf die durch den Honorarbescheid festgesetzte Honorarverteilung haben kann.

Wird umgekehrt nur der Honorarbescheid angefochten und ist der RLV-Bescheid bereits bestandskräftig geworden, kann im Widerspruchsverfahren über den Honorarbescheid nicht mehr die Richtigkeit der RLV-Festsetzung überprüft werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn der RLV-Bescheid zum Zeitpunkt der Anfechtung des Honorarbescheids noch nicht bestandskräftig war. Dann beinhaltet die Anfechtung des Honorarbescheids zugleich auch die Anfechtung der RLV-Festsetzung. Dies kann der Fall sein, wenn der RLV-Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt. Dann gilt für die Anfechtung ausnahmsweise nicht die Monatsfrist, sondern eine Jahresfrist. In einem solchen Fall kann es dazu kommen, dass zugleich mit der Anfechtung des Honorarbescheids auch die Anfechtung des RLV möglich ist, ohne dass gegen den RLV-Bescheid selbst explizit Widerspruch eingelegt worden ist.

Quelle: Sozialgericht Marburg, Gerichtsbescheid vom 02.02.2015, Az.: S 12 KA 436/12 (nicht rechtskräftig)

Ein Widerspruch gegen einen Honorarbescheid kann auch einen Widerspruch gegen das Regelleistungsvolumen implizieren