Das Bundessozialgericht (BSG) hat klargestellt, dass es zulässig ist, dass (Zahn-)Ärzte zwei Zulassungen mit hälftigem Versorgungsauftrag an verschiedenen Standorten haben können. Ein hälftiger Versorgungsauftrag lasse dem (Zahn-)Arzt Zeit für andere berufliche Tätigkeiten. Als solche komme auch eine weitere vertrags(zahn)ärztliche Tätigkeit in Betracht. Es sei auch zulässig, dass sich beide Vertragsarztsitze in verschiedenen KV-Bezirken befänden, so das BSG.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteil vom 11.02.2015, Az: B 6 KA 11/14 R (Terminbericht Nr. 2/15)

Zwei halbe Zulassungen für (Zahn-)Arzt möglich