Nachdem der letzte Versuch, einen eigenen Straftatbestand für Korruption im Gesundheitswesen zu schaffen, am Ende der letzten Legislaturperiode wegen Diskontinuität gescheitert ist, wurde nun ein neuer Gesetzesantrag eingebracht.

Demnach soll folgender Straftatbestand in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen werden:

„§299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen

(1) Wer als Angehöriger eines Heilberufs, für den im gesamten Inland berufsständische Kammern eingerichtet sind, im Zusammenhang mit der Ausübung dieses Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung, der Verabreichung oder der Abgabe von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

2. in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des Absatzes 1 im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei  dem Bezug, der Verordnung, der Verabreichung oder der Abgabe von Arznei-, Heil-oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial

1. ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder

2. in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletze.“

In der Gesetzesbegründung wird ausgeführt, dass neben den Schutz des lauteren Wettbewerbs maßgeblich der Schutz der Sachlichkeit und Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen und damit verbunden das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Angehörigen der Heilberufe treten solle. Bereits die bloße Gefahr, dass Leistungserbringer auf dem Gesundheitsmarkt durch die Gewährung regelwidriger Vorteile sachwidrigen Einfluss auf die unabhängige medizinische Dienstleistung nehmen, solle vermieden werden.

Der Täterkreis des ersten Absatzes erfasst Angehörige von Heilberufen, für die im gesamten Inland berufsständische Kammern eingerichtet sind. Dies sind derzeit Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten. Dies trage nach der Gesetzesbegründung dem Umstand Rechnung, dass gerade diesen Berufsgruppen eine zentrale Lenkungs- und Verteilungsfunktion auf dem Gesundheitsmarkt zukomme. Sie seien als Nachfragedisponenten für andere Akteure auf dem Gesundheitsmarkt eingesetzt und somit besonderen Risiken der regelwidrigen Einflussnahme ausgesetzt.

Täter des zweiten Absatzes kann jedermann sein.

Als Vorteil komme alles in Betracht, was die Lage des Empfängers materiell oder immateriell verbessere und worauf er keinen Anspruch habe. Beispiele seien ausweislich der Gesetzesbegründung direkte Geldzuwendungen aber auch Rabatte beim Bezug von Arzneimitteln und Laborleistungen sowie Einladungen zu Urlaubsreisen.

Unter der Zuführung von Patienten seien vorrangig Verweisungen, Einweisungen (in das Krankenhaus) und Überweisungen zu verstehen. Erfasst seien aber auch Empfehlungen, einen bestimmten Leistungserbringer aufzusuchen und dessen Leistungen in Anspruch zu nehmen. Auch die Vermittlung von Patienten falle unter den Begriff der Zuführung.

Darauf hinzuweisen ist, dass dieser neue Straftatbestand neben die bisher schon bestehenden berufsrechtlichen und vertragsarztrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten tritt und diese nicht ersetzt.

Quelle: Gesetzesantrag des Freistaates Bayern vom 15.01.2015, Bundesrat Drucksache 16/15

Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen