Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat die Werbung eines in Einzelpraxis niedergelassenen Facharztes für Augenheilkunde, der 3 weitere Ärzte angestellt hat und über ein umfangreiches augenärztliches Leistungsangebot verfügt, mit „Augenzentrum“ für rechtmäßig erklärt und die Ordnungsverfügung der Landesärztekammer aufgehoben.

Das VG sah den Begriff „Zentrum“ als zu unbestimmt an, um ihm eine konkrete Bedeutung zumessen zu können, hinsichtlich derer der Arzt irreführen würde. Ferner könne keine Rolle spielen, ob in der Praxis mehrere Ärzte als Gesellschafter oder als angestellte tätig würden. Zudem habe die Ärztekammer nicht dargelegt, inwiefern das augenärztliche Angebot der Praxis hinter dem der mindestens fünf weiteren Praxen zurück bleiben würde, die sich unbeanstandet ebenfalls „Augenzentrum“ nennen würden.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2014, Az: 7 K 8148/13

Werbung für Einzelpraxis mit „Augenzentrum“ ist zulässig