Selbständig niedergelassene (Zahn-)Ärzte, die andere (Zahn-)Ärzte anstellen, werden dann nicht gewerbesteuerpflichtig, wenn sie leitend und eigenverantwortlich tätig bleiben. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass sie aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrollen maßgeblich auf die Tätigkeit ihres angestellten Fachpersonals – patientenbezogen – Einfluss nehmen, so dass die Leistung der angestellten (Zahn-)Ärzte den „Stempel der Persönlichkeit“ der Arbeitgeber trägt.

In dem Fall, den der BFH zu entscheiden hatte, hatte eine anästhesistische Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), die ohne eigene Praxisräumlichkeiten in den Praxen von operierenden Ärzten tätig wurde, eine angestellte Anästhesistin beschäftigt. Die Gesellschafter der BAG führten bei jedem Patienten die Voruntersuchung selbst durch, legten die Art und Weise der Narkose fest und behielten sich die Durchführung in problematischen Fällen selbst vor. In einfachen Fällen wurde die angestellte Anästhesistin alleine und ohne Anwesenheit eines der Gesellschafter tätig. Dies hat der BFH für ausreichend angesehen und die Einschätzung des Finanzamtes, wonach eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit vorgelegen habe, zurückgewiesen.

Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.07.2014, Az: VIII R 41/12

Erhalt der steuerlichen Freiberuflichkeit von Ärzten / Zahnärzten trotz Beschäftigung angestellter (Zahn-)Ärzte