Am 18.12.2014 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) einen Beschluss gefasst, wonach der Zulassungsausschuss in Regionen, in denen zwar eine Zulassungssperre besteht, aber ein zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf festgestellt wurde, eine Ausnahme von der Leistungsobergrenze bei angestellten Ärzten beschließen kann, § 58 Abs. 5 Bedarfsplanungsrichtlinie. Dies betrifft Ärzte, die mit angestellten Ärzten im Jobsharing auf einer Zulassung arbeiten. Diese können im Falle des Bestehens eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs einen Antrag stellen, dass die Leistungsobergrenze aufgehoben wird. Der Zulassungsausschuss befristet die Aufhebung der Leistungsobergrenze auf den erforderlichen Zeitraum, bis der lokale Versorgungsbedarf wieder gedeckt ist.

Der Beschluss des GBA ist noch nicht in Kraft getreten, sondern muss zunächst durch das Bundesgesundheitsministerium geprüft und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Darauf hinzuweisen ist, dass in Gegenden mit einem lokalen Versorgungsbedarf bereits nach jetzt geltendem Recht ein Antrag auf Erteilung einer Sonderbedarfszulassung gestellt werden kann. In diesem Falle entfällt die Leistungsobergrenze ebenfalls.

Quelle: Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18.12.2014

Änderung der Bedarfsplanungsrichtlinie: Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung bei im Jobsharing angestellten Ärzten