Werbe ein Anbieter von Medizinprodukten für Zahnärzte (Implantate) in einem Flyer mit der Ankündigung, dass Kunden beim Erwerb von Produkten zum Listenpreis, also dem regulären Preis, ein iPad einschließlich Software erhalten, das in dem „Paketpreis“ enthalten sei, so handele es sich nach Auffassung des Landgerichts (LG) Köln um eine unzulässige unentgeltliche Zuwendung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes.

Dies gelte insbesondere dann, wenn in den in dem Flyer angeführten Beispielsberechnungen, in denen die Einzelpreise ausgewiesen seien, der Endpreis / Listenpreis der angebotenen Medizinprodukte dem Paketpreis einschließlich der Zugabe in Form des iPad mit Software entspreche.

Bei dieser Form der Zugabe handele es sich nicht um zulässige Imagewerbung für das Unternehmen, weil in der Werbung ein Produktbezug zu konkreten Implantaten nebst Zubehör hergestellt werde und das Unternehmen ausführe, dass iPad und Software dazu dienten, Patienten die Vorteile der Implantate zu demonstrieren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Berufung ist vor dem Oberlandesgericht Köln anhängig.

Quelle: Landgericht Köln, Urteil vom 22.05.2014, Az: 31 O 30/14

Verkauf von Medizinprodukten mit einem iPad zum Listenpreis ist unzulässig