Das Landgericht Frankfurt hat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass ein Arzt einem Patienten nicht ungefragt einen Hilfsmittelerbringer empfehlen dürfe, insbesondere dann nicht, wenn er an diesem selbst gesellschaftsrechtlich beteiligt sei.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Verbraucherschutzverband Testpatienten zu einem HNO-Arzt geschickt. Nach der Feststellung der Notwendigkeit eines Hörgerätes händigte die Arzthelferin den Patienten jeweils eine Visitenkarte eines bestimmten Fachgeschäfts für Hörgeräteakustik aus, ohne dass die Patienten den Arzt um eine Empfehlung gebeten hatten. An diesem Hörgerätefachgeschäft war der HNO-Arzt als Kommanditist beteiligt und hielt 50 % der Kapitalanteile.

Das Landgericht stellte einen Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung fest und verurteilte den Arzt, es künftig zu unterlassen, Patienten ohne hinreichenden Grund ungefragt bestimmte Hörgeräteakustikergeschäfte zu empfehlen und / oder Patienten an Erbringer gesundheitlicher Leistungen zu verweisen, an denen er gesellschaftsrechtlich beteiligt ist.

Neben dieser Unterlassungsverpflichtung drohen dem Arzt ein berufsrechtliches Verfahren vor der Landesärztekammer und – sofern es sich um gesetzlich krankenversicherte Patienten handelte – auch ein Disziplinarverfahren vor der Kassenärztlichen Vereinigung.

Quelle: Landgericht Frankfurt, Urteil vom 01.07.2014, Az: 2-03 O 284/13

Verbotene Empfehlung eines Hilfsmittelerbringers durch Arzt