Bescheinige der Arbeitgeber – hier ein Zahnarzt – dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteile er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) jüngst entschieden. Beanspruche der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, müsse er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

Das Landesarbeitsgericht hatte Studien herangezogen, nach denen fast 90 % der untersuchten Zeugnisse in der betreffenden Branche die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen. Nach Auffassung des BAG führe dies jedoch nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BAG komme es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt sei vielmehr die Note „befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei. Der Zeugnisanspruch nach § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO richte sich auf ein inhaltlich „wahres“ Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2014, Az: 9 AZR 584/13 (Pressemitteilung Nr. 61/14)

Arbeitnehmer trägt Darlegungslast für bessere als durchschnittliche Zeugnisbeurteilung