Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass es im Falle der geplanten Abgabe einer Einzelpraxis zulässig ist, diese in eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (ÜBAG) einzubinden und zeitgleich zu vereinbaren, dass der Inhaber der Einzelpraxis diese bzw. den dann entstehenden Gesellschaftsanteil an der ÜBAG an einen von der ÜBAG ausgewählten Nachfolger verkauft.

Hierin liegt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über die Ausschreibung und Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen. Würde eine Einzelpraxis ausgeschrieben werden, hätte der Zulassungsausschuss ein weitgehendes Auswahlermessen unter mehreren Bewerbern. Wird dagegen ein Vertragsarztsitz in einer (überörtlichen) Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschrieben, darf der Zulassungsausschuss keinem Bewerber die Zulassung erteilen, mit dem die übrigen Gesellschafter nicht zusammen arbeiten möchten. D. h. faktisch kann der ausgeschriebene Sitz nur mit demjenigen Bewerber nachbesetzt werden, den sich die übrigen Gesellschafter der ÜBAG ausgesucht haben.

Ein dritter Bewerber, der sich ebenfalls auf den ausgeschriebenen Sitz beworben hat und diesen mangels Zustimmung der übrigen Gesellschafter der ÜBAG nicht erhalten hat, hat weder die Möglichkeit, die Gründung der ÜBAG als solche anzufechten noch Aussicht auf Erfolg eines Vorgehens gegen die Nachbesetzung mit dem Wunschnachfolger der ÜBAG.

Quelle: Bundessozialgericht, Urteile vom 22.10.2014, Az: B 6 KA 43/13 R und B 6 KA 44/13 R (Terminbericht Nr. 47/14)

Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft zum Zwecke der Nachfolgersteuerung bei einer Praxisabgabe stellt keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über die Ausschreibung eines Vertragsarztsitzes dar