In dem nun durch das Bundesgesundheitsministerium vorgelegten Referentenentwurf des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes sind Neuregelungen u. a. zu Medizinischen Versorgungszentren, zu angestellten Ärzten, der Einrichtung von Terminservicestellen, dem Anspruch auf eine unabhängige Zweitmeinung, dem Entlassmanagement von Krankenhäusern sowie der Stärkung der Wahlfreiheit von Patienten bei der Auswahl von Rehabilitationseinrichtungen enthalten.

Das Bundesgesundheitsministerium hat nun eine Vielzahl von Körperschaften des öffentlichen Rechts und Fachverbänden zur Stellungnahme zu diesem Referentenentwurf aufgefordert und für Mitte November einen Anhörungstermin vorgesehen. Wann der Referentenentwurf als Gesetzesentwurf eingebracht werden soll und wann das Gesetz letztlich in Kraft treten soll, steht noch nicht fest.

Die Regelungen im Überblick:

Medizinische Versorgungszentren (MVZ):

MVZ sollen künftig auch als fachgleiche ärztlich geleitete Einrichtungen geführt werden können. Somit werden z. B. auch rein hausärztliche MVZ oder rein kardiologische MVZ möglich werden. Auch Zahnärzten wird hierdurch die Gründung von MVZ erleichtert.

Ferner sollen Kommunen in den Kreis der MVZ-Träger aufgenommen werden. Sie sollen die Berechtigung erhalten, MVZ auch als Eigenbetrieb oder als Regiebetrieb zu führen. Damit unterfallen sie nicht der Pflicht, selbstschuldnerische Bürgschaften erbringen zu müssen, wie dies bei MVZ in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) der Fall ist.

MVZ können sich auch auf ausgeschriebene Vertragsarztsitze bewerben. Da die bisherigen Kriterien, unter denen die Zulassungsausschüsse einen geeigneten Bewerber auszuwählen haben, personenbezogen sind, soll als weiteres Kriterium zu Gunsten von MVZ berücksichtigt werden können, inwieweit die Patientenversorgung durch das besondere Versorgungsspektrum des MVZ verbessert wird.

Ferner soll die Übertragung eines Angestelltensitzes von einem MVZ in ein anderes MVZ desselben Trägers analog der Sitzverlegung bei Vertragsärzten ermöglicht werden, sofern nicht Gründe der Versorgung der Versicherten dem entgegenstehen.

Einsatz von Vertretern bei angestellten Ärzten:

Durch das GKV-VSG soll klargestellt werden, dass der Einsatz von Vertretern für angestellte Ärzte aus denselben Gründen wie bei Vertragsärzten zulässig ist. Ferner soll eine Vertreterbestellung auch im Falle des Todes, der Kündigung bzw. Freistellung eines angestellten Arztes erfolgen können.

Terminservicestellen:

Die Krankenkassen sollen Terminservicestellen einrichten, die gesetzlich krankenversicherten Patienten bei Vorliegen einer entsprechenden Überweisung binnen vier Wochen einen Termin bei einem Facharzt in zumutbarer Entfernung anbieten müssen. Gelingt dies nicht, muss die Krankenkasse einen Termin in einem Krankenhaus organisieren.

Unabhängige Zweitmeinung:

Für bestimmte, vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) noch im Einzelnen festzulegende planbare Eingriffe sollen gesetzlich Krankenversicherte einen Anspruch auf Einholung einer unabhängigen fachärztlichen Zweitmeinung zur medizinischen Notwendigkeit und Sachgerechtigkeit des vorgesehenen Eingriffs erhalten.

Entlassmanagement der Krankenhäuser:

Das mit Einwilligung des Versicherten durchzuführende Entlassmanagement bleibt Teil der Krankenhausbehandlung. Der Anspruch des Versicherten soll sich weiter gegen das Krankenhaus richten. Dessen Aufgabe ist es insbesondere, in einem Entlassplan die medizinisch unmittelbar erforderlichen Anschlussleistungen festzulegen. In diesem Zusammenhang sollen die Krankenhäuser für die maßgeblichen Leistungsbereiche ein auf die Erfordernisse des Entlassmanagements eingeschränktes Verordnungsrecht erhalten. Krankenhäusern soll die Möglichkeit eröffnet werden, zur Sicherstellung einer durchgehenden Versorgung mit Arzneimitteln im Rahmen der Entlassung für den Patienten die jeweils kleinste Packung nach der Packungsgrößenverordnung zu verordnen. Im Übrigen sollen Leistungen wie häusliche Krankenpflege und Heilmittelversorgung für eine Dauer von maximal 7 Tagen verordnet werden können.

Trotz der erweiterten Kompetenzen der Krankenhäuser bleibt es grundsätzlich die Aufgabe der Vertragsärzte, die ambulante Versorgung der Versicherten nach einer Krankenhausbehandlung sicherzustellen. Um eine lückenlose Anschlussbehandlung zu gewährleisten, soll das Krankenhaus Aufgaben des Entlassmanagements daher auch auf einen weiterbehandelnden Vertragsarzt übertragen können.

Aufgabe der Krankenkasse ist es, gemeinsam mit dem Krankenhaus bereits rechtzeitig vor der Entlassung die für die Umsetzung des Entlassplans erforderliche Versorgung zu organisieren, etwa die notwendigen Leistungserbringer zu kontaktieren (z. B. Vertragsärzte, Rehabilitationseinrichtungen, Pflegedienste) und für deren zeitgerechten Einsatz zu sorgen. Um diese Aufgabe der Krankenkasse verbindlicher auszugestalten, soll der Versicherte gegen die Krankenkasse einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf ergänzende Unterstützung des Entlassmanagements erhalten.

Die Rahmenvorgaben des gesamten Prozesses eines Entlassmanagements, sowohl die Aufgabenverteilung zwischen Krankenhaus, ggf. Vertragsarzt und Krankenkasse als auch deren Zusammenarbeit, sollen auf Bundesebene in einer Rahmenvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung geregelt werden.

Auswahl von Reha-Einrichtungen:

Bisher können Versicherte eine andere, als die von ihrer Krankenkasse ausgewählte Reha-Einrichtung, mit der kein Versorgungsvertrag besteht, auswählen, wenn sie die Mehrkosten tragen. Künftig sollen Versicherte auch eine andere Einrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag besteht, auswählen dürfen, wenn sie hierfür die Mehrkosten tragen.

Ferner müssen Krankenkassen bei der Auswahl der geeigneten Reha-Einrichtung künftig stärker das Wunsch- und Wahlrecht der Patienten berücksichtigen.

Quelle: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) vom 21.10.2014

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VSG)